Eine Zusammenfassung der Geschehnisse mit BioNTech:

Zusammenfassung von Tobias Ulbrich auf X.
Eine Zusammenfassung der Geschehnisse mit BioNTech:

Im Mai 2022 nahmen wir erstmals nach 1,5 Jahren Lektüre und Wissensanflutung Impfgeschädigte als Mandanten auf. Wir bemühten uns um eine gütliche Einigung. Anfangs war die Kanzlei CMS Hasche Sigle involviert und wir bekamen zwar keinen Korb aber signalisiert, dass es schwierig werden würde. Ähnliches berichtete auch damals der Kollege @caesarpreller, der schon vor uns die Sachbearbeitung der Impfschadensfälle begonnen hatte. Im Übrigen hielten sich die Anwaltskollegen sehr bedeckt, weil - wie immer - sie sehen wollten, wie es den lieben Kollegen mit der Aufnahme einer Materie ergeht, die für sich genommen nur Ungemach bereitet. Die Kollegen wurden sofort abgeschreckt, indem ich persönlich zunächst vom rbb Kontraste und anschließend vom Spiegel durch den Kakao gezogen wurde, was jedem anderen Rechtsanwalt in Deutschland signalisierte “Finger weg” oder es gibt Ärger.

Als der frühere Rechtsanwalt der White & Case LLP Marco Buschmann im Amt war, wurde auf wundersame Art und Weise das Mandatsverhältnis auf die White & Case LLP im August 2023 übertragen. Mit der Übernahme des Mandatsverhältnisses ist es ein Muss eines Rechtsanwalts auszuloten, ob es mit der neuen Kanzlei nun eine Einigungsmöglichkeit besteht. Die Bundesrepublik Deutschland als Finanziererin eines solchen Vergleichs schloss einen solchen im Herbst 2023 kategorisch aus. Das stand in diametralen Widerspruch zur Ansage von Karl Lauterbach im heute journal vom 12.03.2023, dass er sich für eine Fondlösung stark machen werde. Bis auf dieses heute journal wurde das Wort “Fondlösung” nie wieder in den Mund genommen.

Also wurde zivilrechtlich weiter gegen die Hersteller geklagt und geklagt. Während Marco Buschmann Justizminister war, vermutete also jeder in der Justizministerkonferenz klar, dass der Ex- White & Case Mann eine klare Kante gegen Impfgeschädigte wünschte. Nicht umsonst finanzierte das Justizministerium Finanzierer der Diffamierungsportale.

Laut multipolar-magazin.de/artikel/corona… wurde dann der Prozessfinanzierer PEI/ZEPAI tätig und zahlte die Anwaltsgebühren der Impfhersteller aus dem Topf der Steuerzahler, auf dass die Impfhersteller gegen die Geschädigten erfolgreich sein mögen.

Gleichzeitig beschloss 2022 die Justizministerkonferenz, dass über finanzielle Einbußen den Verbraucherschutzkanzleien, wie der unseren über den finanziellen Weg der Hahn abgedreht werden müsse. Auch das haben die Rechtschutzversicherer zum Leidwesen der Geschädigten verstanden.

Die Landgerichte und vor allem das Oberlandesgericht Koblenz, dort wo BioNTech in Mainz im Gerichtsbezirk ihren Sitz hat, wurden so richtig kreativ. Sie erfanden entgegen der Wertung von Art. 15 VO (EG) 726/2004, dass die CHMP der “Wissenschaftsolymp” sei und alle peer reviewed Literatur Lügen strafe, weshalb dies Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nicht mehr zur Kenntnis zu nehmen seien und jedes Landgericht quasi per Anordnung an die behördliche unumstößlich Meinung gebunden sei. Es war die Einführung der eristrischen Dialektik in die Jurisprudenz. Die nächsten OLG und alle Landgerichte schrieben es “dankbar” ab, weil nicht sie, sondern das OLG die Marschroute vorgab.

Es gab Oberlandesgerichte, die die Meinung nicht teilten. Das war das Oberlandesgericht Bamberg und das Oberlandandesgericht Dresden. Beide sahen es deutlich differenzierter. Am 15.12.2025 fand die erste mündlich Verhandlung vor dem BGH statt und auch der BGH folgte nicht dem Ausgangsgericht, dem OLG Koblenz, sondern den OLG Dresden und OLG Bamberg in ihrer ersten Einschätzung. Das Urteil wird am 09.03.2026 ergehen.

In der Zwischenzeit ist Marco Buschmann wieder Rechtsanwalt bei White & Case LLP und die Impfschadensmandate mussten daher schnell weg aus dieser Kanzelei, weshalb sie nun seit 11/2025 bei Clifford Chance sind, wo vorher über Jahre Nancy Feaser war.

Das haben wir zum Anlass genommen erneut beim BMG und bei der neuen Kanzlei nachzufragen, ob eine Einigungsmöglichkeit besteht. Es kam keine Antwort.

Aufgrund des Gebarens einiger Rechtschutzversicherer, insbesondere Roland, die für kein Berufungsverfahren mehr Deckungszusagen erteilte, führte das dazu, dass die “abgefrühstückten” Mandanten nicht nur ein bisschen Sauer sind, sondern langsam aber sicher extrem geladen sind. Sie sehen das Urteil, in dem mehr oder weniger steht, dass die CHMP der Wissenschaftsolymp sei und die Zivilgerichte behördliche und Gremienentscheidungen auch dann nicht in Frage zu stellen haben, wenn der Gesetzestext gem. Art. 15 VO (EG) 726/2004 das Gegenteil gebiete.

In der Art und Weise der Abfuhr in den Urteilen zum entschädigungslosen Kollateralschaden zum Nutzen (der tatsächlich nie bestand) Aller gestempelt zu werden, rief in Vielen Geschädigten einen Hass hervor, den sie so noch nie von sich selbst gekannt haben.

Dann wollen sie in Berufung und diese Instanz verwehrt ihnen die eigene Rechschutzversicherung mit der gleichen Argumentationskette. Schon ist der zweite Gegner ausfindig gemacht, der jedwede Chance auf die Durchsetzung der eigenen Ansprüche vereitelte. Das eigene Geld reicht in der Regel nie um auf eigenes Risiko die Berufungsinstanz zu bewältigen. So entledigen sich die Impfhersteller mit Hilfe der Rechtschutzversicherer ihrer Verantwortung, wobei die Versicherer meist selbst in sämtliche Pharmawerte tief eingekauft sind und keinesfalls durch ihr eigenes Rechtschutzversicherungsverhalten die Kurse gefährden wollen.

Also resümieren wir zum 19.01.2026:

1. Kein einziger Mandant hat - gleich welche Kanzlei sie vertrat - einen Cent aus Impschadensfällen bis heute erhalten.

2. Es gibt Teilurteile auf Auskunft, die nun auch vermutlich der BGH bestätigen wird, aber daraus folgt noch nicht unmittelbar Geld in der Tasche der Geschädigten. Das dauert dann weitere Prozessrunden. (Spiel auf Zeit).

3. Es gibt eine gut dreistellige Zahl an Beweisaufnahmen in Impfschadensfällen, die in der Regel von den Gerichten so gesteuert werden, dass nur den Impfherstellern zusagende Sachsverständige bestellt werden dürfen, keinesfalls aber jene der Klageparteien. So ist sichergestellt, dass immer die Pharmalobby auch mit gerichtlichen Gefälligkeitsgutachten glänzt, hinter denen sich dann die Kammer, die nicht selber entscheiden wollte, verstecken kann. Drei gerichtliche Sachverständige, die voll auf Linie der Imfphersteller sind, seien benannt: Prof. Dr. Möricke (er empfahl noch in einer Broschüre in Hamburg für Schwangere 2023 die Comirnaty Impfung), Prof. Dr. Stingl (Vizepräsidentin der BfArM, einer Bundesoberbehörde unter dem BMG), die nur Behördenmeinungen in ihrem Gutachten (gespeist von den Impfherstellern) für vertretbar hält, Prof. Dr. Hartmann aus Bonn, der selbst für einen dreistelligen Millionenbetrag an Pfizer nahe Unternehmen seine Gesellschaftsanteile veräußerte und sich auch nicht zu schade war auf von Pfizer gesponserten Veranstaltungen als Redner aufzutreten. Diese drei sind das Paradebeispiel der Neutralität in der deutschen Justiz, da kein Landgericht diese Sachverständigen für befangen erklärte. Wer das als Geschädigter miterlebt und noch nicht seinen Verstand verloren hat, verliert diesen nun spätestens.

In der Kurzfassung handelt es sich um eine Justizposse, die sich bereits analog im Conerganskandal vor vielen Jahrzehnten ereignet hatte. Auch dort mussten die Geschädigten feststellen, dass die Zivilgerichte alle durch die Bank auf der Linie der Pharmaindustrie waren und keiner drang zivilrechtlich durch.

Erst das Strafverfahren vor dem Landgericht Aachen änderte alles und ebnete den Weg für eine Fondlösung für die Geschädigten, die damals 1970 = 30.000 Mark, heute also inflationsbereinigt EUR 150.000 bekamen.

Die abgeschmetterten Mandanten und jene, die die “Sachverständigengutachten” erlebten ließ das nicht in Ruhe uns sie wollen auch nicht, dass der Hersteller mit dieser Nummer so durchkommt, weshalb mehrere darum baten, analog zum Conterganskandal nun Strafverfahren zu beginnen.

Das ist nicht so einfach, da die Staatsanwaltschaften wiederum vermutlich einheitlich angewiesen sind, sämtliche im Zusammenhang mit Impfschäden geltend gemachten strafrechtlcihe Vorwürfe einszustellen. Viele kennen die Einstellungsnachricht als Einzeiler: “ Ein Anfangsverdacht liegt nicht vor“.

Wenn soetwas also Erfolg haben will, dann geht das nur mit absolut feststehenden Tatsachen, um die auch keine Staatsanwaltschaft mehr umhin kommt, sondern entweder direkt Anklage erhebt oder irgendwelche Restermittlungen anstellt.

Wir haben folgende Feststellungen für die qualifizierten Körperverletzungsdelikte:

1. Vor der Impfung hatte der Anzeigenerstatter die streitgegenständlichen gesundheitlichen Schäden nicht.

2. Es kam die Impfung mit den Chargen EX8679, FE6975 oder FD7958 oder eine Kombination von diesen Impfungen.

3. Im Anschluss daran gab es erstmals gesundheitliche Schäden, die über üblich Zimperlein einer Impfung deutlich hinausgehen.

4. Wir können zu den drei Chargen belegen, dass international von einer chargenabhängigen Schadensträchtigkeit ausgegangen wird. Wir können als Feststellung belegen, dass diese drei Chargen weit jenseits von empfohlenen Grenzwerten mit pDNA und SV40 Sequenzen kontaminiert waren.

5. Wir können belegen, dass diese Art der Kontamination geeignet ist die gesundheitlichen Schäden zu verursachen.

6. Wir können belegen, dass der Hersteller und vor allem die, um die es im Strafverfahren geht - nämlich die verantwortlichen Personen, Kenntnis von jedem einzelnen Umstand hatten - ihnen also mindestens bedingter Vorsatz anzulasten ist.

Neben den Körperverletzungsdelikten bis hin zur Körperverletzung mit Todesfolge kommt auch ein gewerbsmäßiger Betrug in Betracht.

1. BioNTech bewarb das Produkt gem. Ziff. 4.1 der Fachinformation mit “aktiver Immunisierung zur Prävention vor Covid19”.

2. BionTech warb auf ihrer Internetseit mit Transfektionsschutz

3. BioNTech warb mit 95 Prozent Wirksamkeit, was jeder auf die Attribute zu 1.) und zu 2.) bezog.

4. Fakt ist, dass es keinen Infektionsschutz gab und keinen Transmissionsschutz. Die Herstellerangaben führten nach Auswertung in der wissenschaftlichen Literatur zu einem NNV von 217. Dies bedeutet, dass 217 Menschen die Injektion erhalten mussten, damit bei einem statistisch betrachtet ein Effekt sichtbar war. Der Hersteller BioNTech deklarierte einen NNV von 131, was faktisch nicht wirklich viel besser war. Am 18.10.2023 erklärte die EMA, dass BioNTech nie einen Transmissionsschutz als therapeutischen Nutzen beantragt, getestet oder genehmeigt erhielt.

5. Am 15.12.2025 erklärte Jens Spahn in der Enquete Kommission, dass er und die Hersteller - damit auch BioNTech - von Anfang an gewusst hätten, dass es keinen Transmissionsschutz gibt, da schon immer klar gewesen sei, dass im Falle des Ausbruchs der Erkrankung der Stoff die Folgen der Erkrankung als Medikament lindern sollle. Damit wurde inzident erklärt, dass es auch keinen Infektionsschutz je gab. Die Deklaration darf als direkter Vorsatz gewertet werden, als Absatzhelfer des Produkts tätig geworden zu sein, während gleichzeit die tausenden Insolvenzen wegen der 3G und 2G Maßnahmen billigend in Kauf genommen wurden.

6. Die Lüge über die Qualität des Produkts, nämlich, dass das der Bevölkerung verabreichte Produkt dem Testprodukt entsprochen habe, stellt ebenfalls eine Irreführung dar. BioNTech hatte die ersten Jahre gegenüber den Behörden, dem PEI und der EMA niemals offengelegt, dass sie ein Produkt verwandten, das ein Plasmid aus der Gentechnikforschung beinhaltete, das mit SV40 Sequenzen arbeitete, die im Forschungsprojekt dazu gedient hatten als Transfektionsmittel in den Nukleus zu dienen. Ansonsten ist SV40 bisher als Onkogen bekannt und hat ganz sicher in der Produktion von Impfstoffen nichts zu suchen, solange eben Menschen dies beurteilen, die bei Verstand sind.

Als dann alles am 29.02.2024 aufflog deklarierte BioNTech, dass alles mit dem nicht deklarierten Plasmid nicht so schlimm sei, denn SV40 sei echt gut und verursache auch gar keine Schäden. Denn für die Produktion der Impstoffe hätten sie SV40 “inaktiv” geschaltet, weshalb das total harmlos sei.

7. Auch die Nukleotid Modifizierung durch N1-Methylpseudouridine wurde in den Fachinformationen der interessierten Ärzteschaft nicht offen gelegt. Mit dem Begriff Nukleotidmodifiziert konnt niemand ohne die Bennennung des Nukleotids in den Fachinformationen etwas anfangen. Wäre N1-Methylpseudouridine benannt worden, dann hätten viele Kardiologen direkt den Aufsatz dazu in pupmed oder anderen Portalen gefunden, das es kardiologische Auswirkungen bei einem auf das Herz optimierte Transfektion geben wird. Ohne die Benennung tappte aber jeder im Dunkeln.

8. Folglich wurde auch nur über die Risiken extrem verharmlosende bis zu “nebenwirkungsfrei” (Lauterbach) breit in den Medien berichtet.

9. Diese Irreführungen waren geeignet den Absatz anzukurbeln und aus dem Produkt Comirnaty 20,5 Mrd. EUR Gewinn zu schöpfen.

Bei Deklaration der blanken Wahrheit indes hätte es weder eine bedingte noch unbedingte Zulassung gegeben und kein einziges Produkt wäre abgesetzt und verkauft worden. die Täuschungshandlungen waren damit Tatmittel der Absatzförderung. Dazu ist die Pfizer Inc., was die Behauptung eines unzutreffenden therapeutischen Nutzens betrifft und der strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Sanktionierung zwar ein gebranntes Kind. Bisher jedenfalls fielen aber die Strafen, selbst wenn sie in die Milliarden gingen immer so gering aus, dass sich stets der Betrug auch mit Stafzahlungen hervorragend rentierte. Nicht zuletzt deshalb wurde die Pfizer Inc. für den Vertrieb mit vertraglich als Verkäuferin der europäischen BioNtech Chargen mit ins Boot geholt.

Diejenigen, die jetzt richtig sauer sind interessiert daher, wie strafrechtliche Genugtuung erreicht werden kann, wenn der zivilrechtliche Weg nicht hilft.

Für die drei Chargen und die phänotypischen Schäden muss sich dass Gericht eine eigen Überzeugung bilden. Das geht am Einfachsten, wenn es für den Standort der Strafanzeig 2 oder 6 oder 20 Anzeigenerstatter gibt und dannach benannt hunderte Zeugen, denen jeweils das Gleich wiederfahren ist. Im Strafrecht geht es um eine eigen Überzeugungsbildung des Gerichts.

Bisher hat die Justizverwaltung in den Zivilrechtsklagen dafür Sorge getragen, dass jede Kammer immer nur wenige Einzelfälle sieht und niemals alles, was in ihrem Gerichtsbezirk an Impfschadensklagen eingegangen ist. Das haben dann wieder andere Kammern bekommen. Durch die Defragmentierung wurde sichergestellt, dass niemals nur eine einzige Kammer einen einheitlichen Eindruck immer wiederkehrender gleichgelagerter Schadensfälle gewinnen konnte. Bei den Oberlandesgerichten wird dies nicht sofort, aber zeitversetzt zwangsläufig der Fall sein, weil sich dann dort erkennbar die Fälle zu gleichen Chargen wiederholen. Bis dahin kann aber mit einer leichten indirekten - nennen wir es “Erwartunghaltung” eine Kammer zur Abweisung gebracht werden, unter Verwendung von Standardabschreiburteilen.

Eine Strafanzeige bündelt nun die Kraft aller kombiniert bei 115 Staatsanwaltschaften. Diejenigen, die bei der Heimatstaatsanwaltschaft wohnen führen dort die Verfahren, während alle anderen als Zeugen diese Strafanzeigen flankieren. Umgkehrt geschieht dies jeweils vice versa dann auch bei jenen Staatsanwaltschaften, wo die eigen Strafanzeige eingereicht wird. Das führt dazu, dass niemand irgendetwas alleine macht, sondern durch Hunderte flankiert wird. Nur dadurch kann der komplette Schadenseinschlag in seiner gesamten Bandbreite dargelegt und durch die vielen Zeugen auch zur Überzeugung der Gerichts untermauerte werden. Ich glaube nicht, dass es eine Strafkammer unberührt lässt den 35. Zeugen zur Myokarditis nach Impfung zu hören oder den 98. Zeugen zum Eintritt einer ME/CFS. Der Eindruck “es reicht” dürft schon viel früher entstehen. Das geballte Auftreten aller zu diesen Chargen ist aber entscheidend.

Eine Strafanzeige richtet sich nie gegen Unternehmen, sondern immer gegen die handelnden Personen.

Wird die Anklage der Staatsanwaltschaften angenommen können die vor Ort wohnenden und geschädigten Anzeigenerstatter über ein Adhäsionsverfahren auch ihr persönlichen Schadenersatzansprüche gleich im Strafverfahren mit geltend machen, was deutlich günstiger als ein Zivilverfahren ist. Der Knackpunkt ist aber zunächst, die Anklagereife durch mundgerechtes Unterbreiten des Tatsachenstoffs und aller Beweismittel zu unterbreiten. Wir meinen, dass das nun heute am 19.02.2026 möglich ist.

Ich hatte gestern ein Telefonat mit Prof. Bhakdi. Auch er hatte mit seinem neuen Buch mir noch einmal erläutert, dass seit Ende des letzten Jahres, vor allem zum Bereich der Qualität des Produkts neue Erkenntnisse vorliegen, die ihn ebenfalls zur Überzeugung brachten, dass nun wirklich alle Karten auf dem Tisch liegen, so dass es einer Entscheidung bedarf.

Diejenigen, die bereits fest ein Strafanzeige einreichen wollen benötigen von denjenigen, die auch mit den Chargen EX8679, FD7958 und FE6975 geschädigt sein sollten Unterstützung. Sich als Zeuge zu melden kostet nichts, außer die Tatsache, dass ein Ladung für Gerichtstermine als Zeuge möglich ist. Wer parallel selbst seinen Anspruch bei seiner Staatsanwaltschaft verfolgen möchte mit der Unterstützung all der anderen hinter sich, der zahlt für sein Strafverfahren EUR 300,00. Alle andere Unterstützer subventioneieren jeweils das Stafverfahren des Anderen mit. Dafür wird Strafanzeige erhoben. Ggf. Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft erhoben und sodann gg. auch das Klageerzwingungsverfahren beim Oberlandesgericht geführt. Das aber funktioniert nur, wenn alle solidarisch sind und nach Möglichkeit alle 115 Staatsanwaltschaften mit einer Anklageschrift und hunderten von Zeugen bedient werden können.

Die Geschädigten und Zeugen wissen also aufgrund des Schriftsatzes der Strafanzeige voneinander, weshalb es bereits vorab einer Zustimmungserklärung zur gegenseitigen Kenntnis bedarf. Anders ist eine Unterstützung von Hunderten nicht zu organisieren und auch nicht möglich.

In dem Augenblick, wo mindestens die Hälfte aller Staatsanwaltschaften, also mindestens 60 versorgt werden können, gehen die Strafanzeigen raus.

Ich wiederhole hier nochmals das Eingangsstatement, was die Zielsetzung anbetrifft.

1. Es geht um eine Entschädigung der Geschädigten (Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz)

2. Ob diese durch einen Vergleich oder eine Fondlösung erreicht wird, ist gleichgültig.

3. Jedes Zivilgericht stellte der mündlichen Verhandlung jeweils die Möglichkeit der gütlichen Einigung voran. Jedesmal wiegelten die Rechtsanwälte von BioNTech ab. Jeder Geschädigte und jedes Zivilgericht hat dies gut in Erinnerung.

4. Wenn nun also nicht das Unternehmen, sondern, die verantwortlichen Personen für die Chargen persönlich in die Verantwortung genommen werden, dann mögen sie entscheiden, ob für sie ein Täter - Opfer Ausgleich sinnvoll erscheint.

Ich bin persönlich kein Freund des Strafrechts. Wenn nun aber ersichtlich die Zivilgerichte nun 5 Jahre bewusst die Geschädigten vor die Wand fahren und mit Argumenten die Klagen abweisen, die jeden Geschädigten nur noch viel wütendender, trauriger und entsetzter von Allem machen als jemals zuvor, wird der Ruf nach Genugtuung lauter und lauter und nicht leiser.

Wenn also keiner hört, dann verstehe ich die Geschädigten, wenn sie nun verlangen, dass andere Seiten aufgezogen werden, um sich nun Gehör zu verschaffen, auch wenn es nur um zunächst 3 Impfchargen geht, bei denen das PEI mehr als 28.000 Case IDs anlegte bei einer Untererfassung laut Studienlage von 83 bis 99 Prozent. Wer sich beteiligen möchte, kann sich gerne unter ulbrich@ru.law melden, allerdings nur, wenn eine der drei Chargen verabreicht wurde und ein gesundheitlicher Schaden nach einer solchen Impfung festgestellt wurde, der zuvor nicht bestand. All jene, die bei den drei Chargen FE6975, EX8679 un FD7958 keine Folgewirkungen verspürten sind bitte auch happy, und haben keine Veranlassung sich weitergehen Sorgen zu machen und schreiben mir dann bitte auch kein Email, wie gut es ihnen heut geht. Alle anderen Betroffenen dürfen sich gerne melden.


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