Verbraucherschutzkanzleien in Deutschland haben es schwer, weil Rechtsschutzversicherer

Von Rechtsanwalt Tobias Ulbrich auf X.
Verbraucherschutzkanzleien in Deutschland haben es schwer, weil Rechtsschutzversicherer

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1. Nach Gutsherrenart die Geschäftsgebühren nach dem RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz komplett streichen und damit die pflichtgemäße anwaltliche Tätigkeit als Organ der Rechtspflege im außergerichtlichen Bereich sabotieren.

2. Die Streitwerte in den gerichtlichen Verfahren nicht mehr durch das Gericht bestimmt werden, sondern der Rechtsschutzversicherer sucht sich willkürlich einen Streitwert aus, so z.B. die LVM EUR 20.000 für schwerste Impfschäden. Wenn dann das Landgericht München II z.B. in einem solchen Verfahren den Streitwert für derart untertrieben hält, dass er auf EUR 100.000 angepasst wird, dann erklärt die Rechtschutzversicherung, dass der Geschädigte 80 Prozent der Kosten des gerichtlichen Verfahrens dann selbst zu tragen habe.

Wer von den Versicherungsnehmern nicht mitspielt bekommt gar keine Deckungszusage. So entsteht eine unsägliche Erpressungssituation, die bei den Kanzleien zu den nach dem RVG bestimmten Mindestgebühren zu enormen Ausfällen führt.

3. Die Berufungsinstanz wird nach Gutsherrenart 1 Tag vor oder viele Tage nach Ablauf der Berufungseinlegungsfrist nicht mit einer Deckungszusage versehen. Die Roland erteilt flächendeckend in Impfschadensfällen von einem Tag auf den anderen keine Deckungszusage mehr, auch nicht vor dem Hintergrund der Verhandlung vor dem Bundesgerichthof am 15.12.2025.

4. Gesellschaften, wie die DEVK werden von uns als Kanzlei überhaupt nicht mehr als Rechtschutzversicherer wahrgenommen, weil Sie ganze Segmente, z.B. Impfschäden überhaupt gar nicht decken.

5. Prozessfinanzierer sind dann noch schlimmer, da sie ihr Prozessrisiko gerne vollständig auf die Anwaltskanzleien verlagern, indem sie gerne die Gewinne abschöpfen aber überhaupt keine Gebühren mehr zahlen, wenn nur ein Teilobsiegen vorliegt oder das Verfahren verloren ging. So baut sich für alle Kanzleien ein Clusterrisiko auf, die mit Prozessfinanzierern zu tun hatten oder haben.

Rechtsfolge: 1. Die Arbeit bei den Kanzleien und der Personalbedarf in den Kanzleien bleibt gleich. 2. Die Einnahmen sinken unter den Bereich der Ausgaben 3. Die Geschädigten, vor allem Impfgeschädigte sind nicht in der Lage die Kosten außergerichtlicher Gebühren selbst zu tragen, höhere Streitwerte die real wären zu veranlassen oder rechtzeitig vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist so zu klagen, dass der Erhalt einer Deckungszusage möglich wäre. 4. Verbraucherschutzkanzleien müssen aus Themen raus, die Verbrauchern helfen können, weil sie hoch defizitär sind und nicht die Rechtschutzssuchenden bestimmen dann den Markt, sondern nur die Rechtschutzversicherer. Diese suchen sich dann Partnerkanzleien, die mit Abrategebühren ihr Geld verdienen, bei denen gerne die Hotlines der Versicherer dann durchstellen. Der Kern des Geschäfts ist abwimmeln und Nichtzahlen, soweit unsere Erfahrung jedenfalls.

Konsequenz: Rechtschutzversicherer und Prozessfinanzierer bestimmen bei Rechtsanwaltskanzleien im Bereich des Verbraucherschutzes, ob sie leben oder sterben sollen.

Das Amtsgericht Köln hat im Insolvenzeröffnungsverfahren unter dem Aktenzeichen 70e IN 4/26 am 14. Februar 2026 um 20:12 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der Mingers Rechtsanwaltsgesellschaft mbH angeordnet.

Auch andere Kanzleien in der Branche haben in dem Segment hohe Verluste eingefahren, die im Kern dem Verhalten der Rechtsschutzversicherer und Prozessfinanzierer zuzuordnen sind. Unserer Kanzlei erging es da nicht anders. So haben andere Rechtsgebiete, die mit den Impfschäden nicht zu tun haben, die Defizite aus dem Impfschadensbereich auffangen müssen. Auch war mit dem Verhalten der Rechtschutzversicherer ein massiver Personalabbau verbunden, was auch wieder zur Unzufriedenheit der Geschädigten führt.

Der Gesetzgeber hatte ursprünglich das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Rechtsanwälte so gestaltet, das dieses grundsätzlich sicherstellen sollte, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege arbeiten können und erbrachte Rechtsdienstleistungen auch bezahlt werden. In Bereichen, wo aber Geschädigte selbst alles verloren haben, in Erwerbsminiderungsrente sind, Bürgergeld beziehen, gesundheitliche Schwierigkeiten haben, irgendetwas für sich selbst zu regeln, bekommen diese keine Prozesskostenhilfe, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Es wird dann diesen Geschädigten abverlangt, wiederum gegen die Rechtschutzversicherer zu klagen, wofür sie dann wiederum Prozesskostenhilfe beantragen müssten. Fast alle Impfgeschädigten überfordert das in jeder Art und Weise, so dass die rechtswidrigen Ablehnungen der Rechtsschutzversicherer, sich als Schaden der Kanzlei niederschlägt, da weder die Rechtschutzversicherung noch der Mandant die Rechnung zahlt und dann auch noch die Mandanten auf die Rechtsanwälte sauer werden, wenn sie nicht auf ihre gesetzlichen Gebühren gänzlich oder in großen Teilen verzichten. Das Verhalten der Rechtschutzversicherungen schlägt sich damit auch im Mandatsverhältnis und den Kommentaren in Social Media wieder.

Die Rechtschutzversicherer und die Prozessfinanzierer grätschen massiv in die gesetzliche Gestaltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hinein, und führen damit zur Vereitelung einer geordneten Rechtspflege in jedem erdenklichen gerade als “unliebsam” oder als “zu teuer” erkannten Gebiet. Das Streichen der Geschäftsgebühren war bereits bei allen Rechtschutzversicherungen im Abgasskandal Gang und Gebe und setzt sich nun mit jedem neuen Verbraucherschutzthema fort.

Wenn also die Bundesrepublik Deutschland nur noch die Konzerne schützt und den Impfherstellern z.B. aus Steuergeldern die Anwalts- und Gerichtskosten zahlt, den Geschädigten jedoch nicht und dabei fördert und zusieht, dass eine gleichzeitige finanzieller Ausdünnung der Kanzleien, die Rechtsdienstleistungen in diesem Segment anbieten stattfindet, dann führt dies konsequent zu ende gedacht zum kompletten Entfall des effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG für geschädigte Verbraucher, die dann einfach keine Kanzlei mehr finden, die sich ihrer Themen annehmen, ohne als volle Selbstzahler aufzutreten, womit bei der Vollkaskomentalität in Deutschland keiner mehr klagen kann und wird.

Das ist für Impfgeschädigte schon bei den Ärzten jetzt so. Ärzte, die Impfgeschädigten helfen sind in der Regel reine privatärztliche Praxen, die gesetzlich Versicherten im Zugang verwehrt sind. Führt dann der Schaden zu einer Verarmung aufgrund des Entfalls einer Erwerbsmöglichkeit, besteht auch noch nicht einmal die Chance einen solchen Arzt dann aus eigener Tasche bezahlen zu können.

Diese Zweiklassengesellschaft gibt es dann auch für das Recht. Ein Großteil, der einfach kein Zugang mehr zum Recht gewährt wird, weil es keine Anwaltskanzlei mehr geben wird, die zu RVG - Gebühren und auf Rechtschutzversicherungsbasis (analog zur gesetzlichen KV) mehr arbeitet, sondern nur noch gegen Vorkasse oder Stundensatz.

Die Rechtsprechung in Deutschland heizt diese Entwicklung massiv an. Entscheidungen von Verbrauchern gehen in der Regel seien es nun Banken oder die Pharmaindustrie oder die Versicherungswirtschaft fast nie zugunsten der Geschädigten aus, sondern stets zugunsten der Schädiger, womit die Rechtsprechung das rechtswidrige Verhalten von Banken, Pharmaindustrie und Versicherern in großem Umfang unterstützt und so Argumente für die Rechtschutzversicherer liefert die Deckung abzulehnen. In Deutschland gilt damit nicht der Rechtsstaat, sondern das Recht des Stärkeren, der sich zulasten der Gesellschaft immer weiter rigoros als Teil des Korporatismus durchsetzt. Wer jemanden an der Gesundheit schwer schädigte oder tötet, kann in diesem Land nicht zur Rechenschaft gezogen werden, wenn der Gegner Pharmaindustrie heißt. Diese genießt vor jedem Bürger in diesem Land die höchste Priorität.

Welche Selbstverständlichkeiten in einem Rechtsstaat fordere ich:

1. PKH trotz bestehender RSV, wenn die RSV ablehnt oder verzögert (oder nur Teildeckung unter Bedingungen), zumindest als Überbrückung bis zur Deckungsklärung, die im Hauptprozess und nicht in einem weiteren Prozess zu klären ist. (heute separate Deckungsklage)

2. Entscheidungsfristen für Deckungszusagen bei fristgebundenen Verfahrenshandlungen (Berufung etc.) + Sanktionsmechanismus der fingierten Deckungszuage, wenn nicht eine Woche vor Fristablauf die Deckungszusage vorliegt oder noch besser keine erneute Deckungszusage nach erstinstanzlicher Deckungszusage erforderlich, wenn Rechtsanwalt die hinreichenden Erfolgsaussichten bejaht.

3. Transparenzpflichten: Streitwert-/Kostenannahmen der RSV müssen sich an gerichtlichen Wertfestsetzungen orientieren und dürfen niemals durch die Rechtschutzversicherung bestimmt werden.

4. Klarstellung zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Tätigkeit als Regelfall, erst Recht bei Sachaufklärungspflichten wie bei § 84a AMG, Einholung von Patientenakten, Befundberichten etc. (Einzelfallprüfung statt Pauschalkürzung).

5. Pflicht zur Neutralität des Staates. Wenn der Staat die Schädiger finanziert, muss er als Mindeststandard auch die Kosten der Geschädigten finanzieren oder gar keinen. Nur eine Seite zu finanzieren, wie hier die Impfhersteller auf Steuerzahlerkosten geht gar nicht.

**6. Rechtschutzversicherer, die in die Arbeit der Anwaltskanzleien und die Rechte Geschädigter eingreifen, beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, was als Regelfall von vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB angesehen werden sollte, weil aus pekuniären Gründen, vertretbare Rechtschutzziele von Geschädigten so vereitelt werden und der Zugang zum Recht verunmöglicht wird. **

7. Wer auf der einen Seite so in den Kanzleibetrieb als Rechtschutzversicherer eingreift, für den greifen auch keinerlei Privilegien als Rechtschutzversicherer, sondern diejenigen Kanzleien dürfen sich wehren, indem sie mit Beträgen aus rechtswidrigen Deckungsablehnungen gegen Rückzahlungsansprüche von Versicherern aus anderen Verfahren aufrechnen dürfen. Das, was jeder nämlich in der normalen Wirtschaft darf, wird bei Rechtsanwälten von den Gerichten kritisch gesehen. Mindestens muss aber den Kanzleien ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Klärung der Deckungsfragen gewährt werden, wobei die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Deckungsablehnung beim Rechtschutzversicherer liegen sollte, wenn er nachweisbar in mehr als nur 3 Fällen im Quartal pauschal die Deckung verweigert.

8. Geschädigte, die bettlägerig sind und kognitiv keinen Sachverhalt zusammentragen können, dürfen nicht von Landgerichten wegen einer für Geschädigte angenommenen “erweiterten Darlegungslast” (die es nicht gibt) abgebügelt werden, weil die Unfähigkeit sich wehren zu können wegen der gesundheitlichen Schäden sich ansonsten als Argument gegen den Geschädigten richtet und dadurch auch der Justizgewährungsanspruch ad adsurdum geführt wird. So aber hundertfach geschehen.

9. Prozesskostenhilfe ist zu den gleichen RVG Gebühren zu gewähren und nicht in einem extrem abgespeckten Rahmen. Auch hier wird die Zweiklassengesellschaft verschlimmert. Denn viele Anwaltskanzleien lehnen es nach 1 bis 2 angenommenen Alibi -  PKH - Fällen im Jahr dann grundsätzlich ab, auch nur einen weiteren Fall auf dieser Basis anzunehmen, um sich nicht weiter wirtschaftlich zu schädigen. Verbraucherschutzkanzleien haben hunderte solcher unauskömmlichen Verfahren.

10. Richter sollten nicht grundsätzlich gegen Anwaltskanzleien als Organe der Rechtspflege agieren, weil es die Rechtsanwälte durch Ihre Arbeit sind, die die Mandanten den Gerichten für Entscheidungen in geordneter Art und Weise zuführen und dadurch überhaupt ein geordnetes Rechtswesen in Deutschland ermöglichen. Rechtsanwälte sind die erste Anlaufstelle und in einem Rechtsstaat daher die Garanten für einen Rechtsfrieden und auch für eine erste schnelle Streitbeilegung durch Aufklärung. Hält die Bevölkerung den Rechtsstaat für überflüssig, vor allem dort wo Schwache und Kranke Ansprüche geltend machen wollen, ist der Rechtsfriede ernsthaft in Gefahr, da die Alternative zum Rechtsstaat die Selbstjustiz ist und die will doch sicher keiner.

Vor dem Hintergrund sollten auch Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege die gleiche Wertschätzung wie Richtern und Staatsanwälten entgegen gebracht werden. Sie sind Kernbestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung und haben es verdient, dass nicht in ihre garantierte gesetzliche Mindestvergütung nach dem RVG auch noch durch Rechtschutzversicherer und Prozessfinanzierer hineingegrätscht wird und die Justiz fällt dann den Anwälten in den Rücken in dem für Tausende dann einzeln gefordert wird doch Deckungsprozesse zu führen.


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