DAC8: Die Bundesrepublik – im EU-Verbund – baut eine Monster-Datenbank mit sensibelsten Daten der Bürger

DAC8: Die Bundesrepublik – im EU-Verbund – baut eine Monster-Datenbank mit sensibelsten Daten der Bürger – keiner haftet im Fall eines Hacks. – Wir sind dagegen und wollen damit vor das BVerfG

Ausgangssituation

Berlin, Rumänien, Frankreich: Innerhalb weniger Wochen zeigen drei außerordentlich „erfolgreiche“ Großangriffe, was passiert, wenn zentrale Datenbanken von Dritten gehackt werden. Und die EU baut an dem noch größeren Datenpool mit sensibelsten Daten der Bürger.

Berlin (August 2026):
5,8 TB Behördendaten gestohlen, 1,44 Mio. Dateien, 30 BTC Lösegeld

Rumänien (Juli 2026):
Gesamte Grundbuchdatenbank gelöscht → Immobilienmarkt landesweit eingefroren

Frankreich (2026):
77 körperliche Angriffe auf Krypto-Halter (geleakte KYC-Daten = know your customer)

EU – Zielsetzung
Die DAC8 (EU-Richtlinie 2023/2226) verpflichtet ab 2026 alle Krypto-Börsen, Name + Adresse + Bitcoin-Bestände der dort angemeldeten natürlichen Personen + juristische Personen zu melden – es findet ein automatischer Austausch zwischen 27 EU-Staaten statt.

Das Problem: Diese Datenbank beantwortet genau die Frage, die Hacker (und ihre Kunden) am meisten interessiert: Wer besitzt etwas Übertragbares, und wo wohnt er?

Gibt es schon Widerstand?
Ja, die Firma (eine Börse) Bull Bitcoin klagt in Frankreich.
Am 24. Februar 2026 reichte Bull Bitcoin Klage beim Conseil d’État (Frankreichs höchstes Verwaltungsgericht) ein. Ziel: DAC8 für verfassungswidrig erklären lassen und vor den EuGH bringen (Art. 267 AEUV).

Was passiert im Falle des Erfolgs solch einer Klage?
Sollte dieser Fall vor den EuGH kommen, könnte dieser die DAC8 – Richtlinie kippen; mit Wirkung für alle 27 EU-Staaten.

Ist das realistisch?
Wir sagen: ja. Es gibt durchaus Präzedenz-Fälle: So hat der EuGH bereits 2022 die DAC6-Richtlinie (Vorgänger-Richtlinie) wegen Grundrechtsverstoßes (Art. 7 EU-Grundrechtecharta) für ungültig erklärt.

Müssen und wollen wir uns hier in Deutschland darauf verlassen, dass Bull Bitcoin (allein) durchkommt? Wir meinen: nein, das machen wir nicht.
Wir wollen also vor das Bundesverfassungsgericht; das zutreffende Mittel ist die Verfassungsbeschwerde (VB).

Wer ist wir? Na eben wir.

Worin besteht also der Plan?
Parallel zu Bull Bitcoin klagen.
Wenn (auch) ein deutsches Gericht die Frage an den EuGH vorlegt, könnte auch die DAC8-RL EU-weit kippen.
Personen (natürliche und juristische), die meinen, dass sie Betroffene sind, können sich bei uns melden und sich der VB anschließen, dazu sogleich unten.

**Warum meinen wir, dass die DAC8-RL verfassungswidrig ist?
**1. Massenüberwachung ohne Verdacht
Jeder Börsen-Nutzer wird erfasst – ohne konkreten Anlass. Das verstößt gegen das Volkszählungsurteil (BVerfG 1983): Datenerhebung nur bei konkretem Anlass.

  1. Nicht erforderlich / völlig überdimensioniert
    Wir haben bereits eine Norm, die BEI VERDACHT Daten erfassen kann. § 93 AO gibt Finanzbehörden bereits das Recht, BEI VERDACHT gezielte Auskünfte von Börsen zu verlangen.
    Eine Massendatenbank ist unverhältnismäßig.

  2. Der Schaden überwiegt den Nutzen
    Gut, hier muss man sich bereits fragen, ob der Staat es als (seinen) Schaden ansieht, wenn die Daten gehackt werden!? Der Berliner Oberbürgermeister meint dazu nur: „wir lassen uns nicht erpressen“. Gut und schön. Aber was ist mit dem Bürger / der Börse / dem Betroffenen?
    Fragt sich der Gesetzgeber, ob der Hack an sich ein Schaden ist, wenn es (nur) um die Daten der Bürger geht? Ein Blick in die RL / das Gesetz kann helfen diese Frage zu beantworten.
    Weder in der RL, noch im deutschen Umsetzungsgesetz finden sich DEN STAAT VERFPLICHTENDE Haftungsregelungen.
    Gut, was gibt es noch? Allgemeine Staatshaftungsregelungen (Art. 34 GG, § 839 BGB) ….Das hört sich schon kompliziert an und ist es auch. So muss dem Staat vom Betroffenen ein Verschulden nachgewiesen werden; beim Betroffenen liegt die Beweislast für ein Versagen des Staates! Und ganz sicher werden die Gerichte den Verweis auf den Hack nicht ausreichen lassen (im Sinne: Hack = Versagen).

Wir hier gehen davon aus, dass schon der Leak / die Veröffentlichung der Daten im Internet (dazu gehören auch das TOR-Netz und dergl.) für den Betroffenen einen Schaden darstellen.

  1. Kann der Staat überhaupt absolute IT-Sicherheit gewähren?
    Und nichts weniger muss man von ihm verlangen, wenn er in dieser Art und Weise gesetzliche Fakten schafft?
    Wir meinen: nein.
    Belege haben wir leider inzwischen zahllose: - Berlin: 5,8 TB geleakt; - Rumänien: Grundbuchdatenbank gelöscht, das gesamte Grundbuchsystem ist landesweit kollabiert;- Frankreich: 77 Angriffe auf Halter und und und

  2. EuGH-Präzedenz: DAC6 wurde gekippt
    Der EuGH hat 2022 eine Bestimmung von DAC6 für ungültig erklärt (Orde van Vlaamse Balies) – wegen Grundrechtsverstoßes. Die DAC8 – RL hat nach unserer Auffassung die gleichen strukturellen Probleme.

Worauf berufen wir uns, d.h. auf welcher Rechtsgrundlage basiert die VB?

  • Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung)
  • Art. 8 EMRK (Privatleben)
  • Art. 7+8 EU-Grundrechtecharta
  • Art. 12 GG (Berufsfreiheit) – für die von der Richtlinie (RL) betroffenen Börsen

**6. Wer kann sich wie der VB anschließen und welche Kosten sind damit verbunden?
**
Es gibt zwei Wege.

Der von uns bevorzugte WEG 1:
10 Slots durch namentliche Antragsteller
(ja, uns ist klar, dass es Privatpersonen schwer fallen könnte, dass sie als Antragsteller in Erscheinung treten, da – im Falle eines Erfolges – ihre Namen mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Entscheidungsdatenbanken auftauchen werden. Bei juristischen Personen, wie einer Börse, dürfte das eher kein Problem sein.)

  • Privatpersonen: 1.500 EUR = 1 Slot (Voraussetzung: Deutscher Wohnsitz, KYC-Börsen-Kunde, Bereitschaft zu namentlichem Auftreten)
  • Börsen:
    • Kleine Börse (< 10 MA): 4.500 EUR = 3 Slots
    • Mittelgroße Börse (10-50 MA): 7.500 EUR = 5 Slots
    • Große Börse (> 50 MA): 12.000 EUR = 8 Slots

Überlegungen, die Börsen zu einem Anschluss an die VB bewegen könnten:

  • Compliance-Kosten: 100.000-500.000 EUR/Jahr
  • Bußgeldrisiko: Bis 50.000 EUR (§ 18 KStTG)
  • Art. 12 GG (Berufsfreiheit) + Art. 2 GG (Datenschutz) = doppelte Grundrechtsverletzung
  • Bei Erfolg entfallen diese DAC8-Kosten → ROI binnen Wochen

Weg 2 (als Fallback): Vereinsgründung
Falls Weg 1 scheitert, müsste / könnte ein Verein gegründet werden. Die Mitglieder würden anonym bleiben, nur der Verein tritt als Antragsteller auf.
Der Nachteil: langwierig und es entstehen zusätzliche Kosten und Abhängigkeiten.

7. Zeitplan & Fristen

Ende September 2026 entscheiden wir, ob ausreichend Interesse besteht für dieses Vorhaben.
Bis dahin können sich Interessierte an uns wenden:

Kontakt:

Warum setzen wir uns diese Frist?
Die VB muss bis spätestens dem 24. Dezember 2026 von uns bei dem BVerfG eingereicht sein, da dafür eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes (KStTG) besteht.

Wann ist mit einer Entscheidung des BVerfG zu rechnen? Realistisch sind hier ca. 18 Monate anzusetzen.

8. Erfolgsaussichten bei einer VB

Das gehört zur Wahrheit dazu:
Die Statistik besagt, dass am BVerfG nur zirka 2,5% aller VB (Standard-Statistik) Erfolg haben.

Wenn unsere VB vom BVerG angenommen und positiv beschieden wurde, dann ist eine EuGH-Vorlage nach unserer Einschätzung (mit ca. 30-40%) realistisch.
Dann würden – wie geschildert Bull Bitcoin + die deutschen Antragsteller parallel vorgehen.

Warum sind wir optimistisch (wenn es bisher nicht klar geworden ist):
Es gibt einen starken Präzedenz-Fall: der EuGH hat die DAC6-RL 2022 gekippt. Und die hier gegenständliche DAC8-RL ist strukturell identisch.

  1. Dieser Post ist keine Rechtsberatung. Ein Anschluss an die BV ist Ergebnis Ihrer Entscheidung. Es kommt kein Mandatsverhältnis ohne schriftlichen Vertrag / Vollmacht zustande.

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